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   VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006   

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VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006 (https://dejure.org/2009,8253)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2009 - 22 A 09.40006 (https://dejure.org/2009,8253)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Juli 2009 - 22 A 09.40006 (https://dejure.org/2009,8253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot; wehrfähige Rechtsposition einer Gemeinde; Planungshoheit; Trassenwahl; Trennungsgrundsatz; Forderung nach Abrücken von Wohnbebauung; gemeindliches Eigentum; Präklusion; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme des Grundeigentums eines Klägers bei Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten der Bürger; Vorliegen einer nachhaltigen Störung der Planungshoheit durch erheblichen Lärmzuwachs auf wesentliche Teile des Baugebiets; ...

  • Judicialis

    AEG § 18 Satz 2; ; AEG § 18 a Nr. 7; ; AEG § 18 e Abs. 6; ; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; ; BImSchG § 50 Satz 1; ; BauGB § 35 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Grundeigentums eines Klägers bei Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten der Bürger; Vorliegen einer nachhaltigen Störung der Planungshoheit durch erheblichen Lärmzuwachs auf wesentliche Teile des Baugebiets; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Bayern, 11.07.2008 - 22 A 07.40058

    Zur wehrfähigen Rechtsposition einer Gemeinde gegenüber fremden Fachplanungen -

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (vgl. z.B. BVerwG vom 2.8.2006 NVwZ 2006, 1290 m.w.N.; vgl. auch BayVGH vom 11.7.2008 NVwZ-RR 2009, 11).

    Der noch nicht in Kraft gesetzte Entwurf einer Außenbereichssatzung leidet an einem nicht behebbaren Fehler und kann daher eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin zu 3 gegenüber der Fachplanung nicht begründen (vgl. BayVGH vom 11.7.2008 NVwZ-RR 2009, 11 m.w.N.) (a).

    Auf derartige, nicht wirksam in Kraft zu setzende Entwürfe im Stadium der Planreife muss eine Fachplanung keine Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH vom 19.4.2005 UPR 2006, 75; BayVGH vom 11.7.2008 a.a.O.; BVerwG vom 21.1.1993 NVwZ 1993, 884).

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99

    Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Die Klägerin zu 3 kann hierbei nicht eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten ihrer Bürger oder sonstiger Bestimmungen des objektiven Rechts beanspruchen, auch wenn - wie hier - ihr Grundeigentum in Anspruch genommen wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 9.10.2003 Az. 9 VR 6/03 unter Hinweis auf die Urteile vom 21.3.1996 BVerwGE 100, 388 und vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1160).

    Gerade in Hinblick darauf, dass sich die Klägerin zu 3 im Unterschied zu einem durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen privaten Grundstückseigentümer nicht auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen kann, weil sie insoweit nicht Grundrechtsträgerin ist (vgl. BVerfG vom 8.7.1982 BVerfGE 61, 82/100 ff.; BVerwG vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1160), hätte für sie Anlass bestanden, die befürchteten Beeinträchtigungen ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke näher darzulegen.

  • BVerwG, 09.10.2003 - 9 VR 6.03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ortsumgehung Michendorf abgelehnt

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Die Klägerin zu 3 kann hierbei nicht eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Vereinbarkeit mit Rechten ihrer Bürger oder sonstiger Bestimmungen des objektiven Rechts beanspruchen, auch wenn - wie hier - ihr Grundeigentum in Anspruch genommen wird (st. Rspr.; vgl. BVerwG vom 9.10.2003 Az. 9 VR 6/03 unter Hinweis auf die Urteile vom 21.3.1996 BVerwGE 100, 388 und vom 11.1.2001 NVwZ 2001, 1160).

    Dies gilt umso mehr, als nach ständiger Rechtsprechung für öffentliche Vorhaben nach Möglichkeit in öffentlicher Hand stehende Grundstücke in Anspruch zu nehmen sind (vgl z.B. BVerwG vom 9.10.2003 Az. 9 VR 6/03 m.w.N.; BVerfG vom 16.12.2002 NVwZ 2003, 726).

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40012

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Es ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Schwaben vom 13. April 2007 und der darin angesprochenen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Westen der Ortsteile Wulfertshausen und Stätzling auch nach dem Wegfall der sog. BAWAG-Leitung der östlichen Variante einer Umfahrung von Wulfertshausen und Stätzling den Vorzug einräumt (vgl. dazu eingehend BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40012).

    Für die Abwägung der hier nicht entscheidungserheblichen Belange der Anwohner der o.g. Ortsteile gilt im Übrigen nichts Anderes (vgl. hierzu BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40010 und Az. 22 A 09.40012).

  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 2.05

    Außenbereichssatzung; bebauter Bereich; Wohnbebauung von einigem Gewicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann eine Außenbereichssatzung nur dazu dienen, eine bereits vorhandene Bebauung durch die Schließung von Baulücken zu verdichten, nicht aber dazu, eine Splittersiedlung in den Außenbereich hinein zu erweitern (vgl. BVerwG vom 13.7.2006 BVerwGE 126, 233; BayVGH vom 19.4.1999 NVwZ-RR 2000, 482).
  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 29.95

    Fernstraßenrecht - Enteignung von für Ersatzmaßnahmen nach Landesbaturschutzrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Der Bauwunsch der Kläger zu 1 und 2 ist somit eine ungewisse Zukunftserwartung, der kein rechtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerwG vom 23.8.1996 NVwZ 1997, 486).
  • BVerwG, 25.10.2001 - 11 A 30.00

    Beiladung einer Energieversorgungs GmbH & Co KG

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Aufgrund des Umstands, dass dieses Grundstück wegen der unwirksamen Planung der Klägerin zu 3 nicht weniger schützenswert ist als das Grundstück der Kläger zu 1 und 2, hätte dies nur gleichartige (oder womöglich stärkere) Betroffenheiten (für andere schon bebaute Grundstücke) ausgelöst, die die Kläger zu 1 und 2 nicht einfordern können (vgl. BVerwG vom 25.10.2001 Az. 11 A 30/00).
  • VGH Bayern, 19.04.1999 - 14 B 98.1902

    Zulässigkeit von Außenbereichssatzungen)

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann eine Außenbereichssatzung nur dazu dienen, eine bereits vorhandene Bebauung durch die Schließung von Baulücken zu verdichten, nicht aber dazu, eine Splittersiedlung in den Außenbereich hinein zu erweitern (vgl. BVerwG vom 13.7.2006 BVerwGE 126, 233; BayVGH vom 19.4.1999 NVwZ-RR 2000, 482).
  • VGH Bayern, 19.04.2005 - 8 A 02.40058

    Baustopp für Isental-Autobahn - A 94 beschäftigt Europäischen Gerichtshof

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Auf derartige, nicht wirksam in Kraft zu setzende Entwürfe im Stadium der Planreife muss eine Fachplanung keine Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH vom 19.4.2005 UPR 2006, 75; BayVGH vom 11.7.2008 a.a.O.; BVerwG vom 21.1.1993 NVwZ 1993, 884).
  • VGH Bayern, 09.07.2004 - 22 A 03.40057

    Erteilung der Plangenehmigung für die Erstellung einer GSM-R Basisstation in

    Auszug aus VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40006
    Der bloße Wunsch, auf einem Außenbereichsgrundstück zu bauen, erfüllt diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH vom 9.7.2004 Az. 22 A 03.40057 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 29.94

    Klagen gegen Autobahn A 7 im wesentlichen erfolglos

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

  • BVerwG, 24.04.2009 - 9 B 10.09

    Fachplanungsrecht; Alternativlösungen; Trassenvarianten; Grobanalyse;

  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88

    Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis -

  • BVerwG, 02.08.2006 - 9 B 9.06

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot;

  • BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07

    Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerfG, 16.12.2002 - 1 BvR 171/02

    Verletzung von GG Art 14 Abs 1 S 1 durch Enteignung eines Grundstücks zum Zwecke

  • BVerwG, 09.02.1996 - 11 VR 45.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anwendung des

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40010

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

  • VGH Bayern, 04.04.2013 - 22 A 12.40048

    Planfeststellung für einen Ersatzbau einer Hochspannungs-Freileitung auf

    Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (BVerwG, B.v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27; NdsOVG, U.v. 8.5.2012 - 12 KS 5/10 - NuR 2013, 132/133 f., jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 - Rn. 28; BayVGH, U.v. 8.3.2004 - 22 A 03.40058; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40012

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

    Zum Einen sind von der planfestgestellten Trasse nach den Angaben der Stadt Friedberg mehrere städtische Grundstücke betroffen, die grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen sind (vgl. BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006); zum Anderen hat das EBA die von den Einwendern geltend gemachten Belange gesehen und gewürdigt, aber als letztlich geringfügig und nicht durchgreifend angesehen (vgl. z.B. S. 75 f., 84 f., 128 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).

    Die Stadt Friedberg hat sich hierbei nämlich nicht auf schutzwürdige eigene Belange, sondern in erster Linie auf die Immissionsschutzbelange ihrer Bürger berufen, was ihr verwehrt ist (vgl. hierzu eingehend BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006).

  • VGH Bayern, 25.10.2019 - 22 A 18.40029

    Anfechtungsklage gegen Planfeststellungsbeschluss über Erneuerung einer

    Die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung sind relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase; sie richten sich jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - juris Rn. 38; vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 24.4.2009 - 9 B 10/09 - juris m.w.N.).

    Ein Abwägungsfehler liegt daher nicht schon dann vor, wenn eine andere als die planfestgestellte Trasse ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BayVGH, U.v. 23.3.2017 - 22 A 16.40040 - juris Rn. 19; U.v. 11.7.2016 - 22 A 15.40031 - juris Rn. 39 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, U.v. 22.11.2016 - 9 A 25.15 - juris Rn. 39 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.10.2014 - 22 A 13.40069

    Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

    Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (BVerwG, B.v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27; NdsOVG, U.v. 8.5.2012 - 12 KS 5/10 - NuR 2013, 132/133 f., jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2008 - 9 A 19/08 - Rn. 28; BayVGH, U.v. 8.3.2004 - 22 A 03.40058; BayVGH, U. v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 22 A 09.40010

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung für 110-kV-Bahnstromleitung; Abwägungsgebot;

    Zum Einen sind von der planfestgestellten Trasse nach den Angaben der Stadt Friedberg mehrere städtische Grundstücke betroffen, die grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen sind (vgl. BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006); zum Anderen hat das EBA die von den Einwendern geltend gemachten Belange gesehen und gewürdigt, aber als letztlich geringfügig und nicht durchgreifend angesehen (vgl. z.B. S. 75 f., 84 f., 124 ff. des Planfeststellungsbeschlusses).

    Dies gilt auch in Bezug auf die Belange der Stadt Friedberg, die sich bezüglich der von ihr favorisierten Trasse ersichtlich nicht auf schutzwürdige eigene Belange, sondern in erster Linie auf die Immissionsschutzbelange ihrer Bürger berufen hat, was ihr verwehrt ist (vgl. hierzu eingehend BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006).

  • VGH Bayern, 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Mastschweineställe; Klage der

    Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die (künftige) Nutzung ihres geplanten Landschaftsschutz- und Naherholungsgebiets durch die Emissionen des Vorhabens erheblich beeinträchtigt wird, also eine Verletzung der Klägerin in ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) durch eine nachhaltige Störung ihrer hinreichend konkretisierten und verfestigten Planungen (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2006 - 9 B 9/06 - NVwZ 2006, 1290; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - Rn. 27), die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beachtlich wäre, möglich wäre.
  • VGH Bayern, 04.05.2012 - 22 AS 12.40045

    Planfeststellung für einen Ersatzbau einer Hochspannungs-Freileitung auf

    Darüber hinaus sind die Gemeinden unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit auch gegenüber solchen Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger rechtlich geschützt, die das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betreffen und die Entwicklung der Gemeinde beeinflussen (vgl. BVerwG vom 10.12.2008 - Az. 9 A 19/08; BVerwG vom 4.8.2008 - Az. 9 VR 12/08; BayVGH vom 8.3.2004 - Az. 22 A 03.40058; vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006 RdNr. 27, jeweils m.w.N.).

    Die Planfeststellungsbehörde muss ferner auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend in der Weise Rücksicht nehmen, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbaut werden (BVerwG vom 2.8.2006 NVwZ 2006, 1290; BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006 RdNr. 27, jeweils m.w.N.).

  • VGH Bayern, 24.05.2011 - 22 A 10.40049

    Plangenehmigung für eine Hochspannungsfreileitung

    Die abstrakte Möglichkeit, dass sich die gemeindliche Planung in dieser Weise entwickeln werde, gehört nicht zum rechtlich geschützten Inhalt der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006, RdNr. 29; BVerwG vom 9.2.1996 NVwZ 1996, 1021 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.07.2010 - 22 N 08.2749

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Wasserschutzgebiet; Präklusion von

    Die lediglich abstrakte Möglichkeit, dass sich die gemeindliche Planung dorthin entwickeln kann, gehört nicht zum rechtlich geschützten Inhalt der gemeindlichen Planungshoheit (vgl. BayVGH vom 17.7.2009 Az. 22 A 09.40006, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.01.2024 - 1 NE 23.1701

    Keine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 6 VwGO, wenn sich das Grundstück des

    Auf einen Verstoß gegen § 35 Abs. 6 BauGB (vgl. dazu BVerwG, U.v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - BauR 1999, 232; B.v. 15.5.1997 - 4 B 74.97 - BauR 1997, 805 zur Gemeindegebietsbezogenheit eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und der Bedeutung der Gemeindegrenze; BayVGH, U.v. 13.12.2002 - 1 B 02.1184 - juris Rn. 20) und damit einhergehende unzulässige Erweiterungen des bebauten Bereichs in den Außenbereich (vgl. OVG RhPf, B.v. 23.6.2020 - 1 A 10546/20 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 17.7.2009 - 22 A 09.40006 - juris Rn. 42; OVG NW, U.v. 8.6.2001 - 7a D 52/99.NE - BauR 2001, 1562) kann sich im Normenkontrollverfahren nur berufen, wer die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und insbesondere antragsbefugt ist.
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